Die Einreisemöglichkeit für einzelne weggewiesene Asylbewerber nach Jugoslawien hängt heute vielmehr vom guten Willen der Grenzbehörden ab.» Die Vorinstanz zieht daraus den Schluss: «Nach der Beschwerdeeinreichung ist mit dem Erlass der Richtlinien vom 28. November 1994 eine neue Situation eingetreten, welche die selbständige Ausreise erheblich erschwert hat. Demnach wäre aus heutiger Sicht auf das Wiedererwägungsgesuch einzutreten (weil seit Erlass der angefochtenen Verfügung wesentlich veränderte Sachlage), dieses indessen abzuweisen.