4 zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgehen zu lassen. Eine neue Verfügung an Stelle der aufgehobenen hätte gegebenenfalls die Vorinstanz zu treffen (vgl. Gygi Fritz, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 231). a. Im vorliegenden Fall hat allerdings die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 10. März 1995 folgendes verlauten lassen: «Am 28. November 1994 ordnete das Verkehrsministerium in Belgrad weitere Restriktionen für die Einreise seiner eigenen Staatsangehörigen an. Die neuen Richtlinien haben die momentane Rückreise von abgewiesenen Asylbewerbern aus Westeuropa nach Restjugoslawien erheblich erschwert.