3. Von einer in der Vernehmlassung vom 10. März 1995 durch das BFF beantragten Sistierung ist abzusehen. Es besteht kein Anlass, die weitere Entwicklung abzuwarten. Eine Beschwerde ist so zu entscheiden, wie sich die Sachlage zur Zeit ergibt. 4. Die ARK beschränkt sich bei der Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide in konstanter Praxis auf die Überprüfung der Frage, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Gesuch nicht eingetreten ist (vgl. VPB 58.54 mit weiteren Hinweisen; VPB 59.49). Die Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz ist somit darauf beschränkt, im Fall der Begründetheit des Rechtsmittels die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache