geschuldeten Entscheid betreffend Eintreten und Undurchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu fällen. Mit Zwischenverfügung vom 22. Dezember 1994 wurde das Gesuch um Aussetzung des Vollzugs der Wegweisung, soweit darauf einzutreten war, abgewiesen. Gleichzeitig wurde bei der Fremdenpolizei des Kantons St. Gallen einen Bericht über die Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs eingeholt. Das BFF stellte in seiner Vernehmlassung vom 10. März 1995 den Antrag auf Sistierung des Beschwerdeverfahrens, eventualiter Abweisung der Beschwerde.