Diese Verzögerungen seien jedoch nicht auf ein unkooperatives Verhalten dieser Vertretungen zurückzuführen, sondern auf die mit der Überprüfung der heutigen Staatsangehörigkeit der Betroffenen verbundenen Abklärungen vor Ort. Der Beschwerdeführer beantragt mit Eingabe vom 28. November 1994 die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Der Beschwerdegegner sei anzuweisen, auf das Wiedererwägungsgesuch einzutreten. Der Vollzug der Wegweisung sei auszusetzen. Die Begründung folgt im wesentlichen derjenigen des Wiedererwägungsgesuchs vom 13. Oktober 1994. Ergänzend wird ausgeführt, dass die angefochtene Verfügung den Anspruch auf rechtliches Gehör verletze, indem die Vorinstanz sich weigere, den