3 Am 26. Oktober 1994 wies das BFF das Wiedererwägungsgesuch ab, soweit es darauf eintrat, und stellte fest, dass die Verfügung vom 27. August 1993 sowie das Urteil der ARK vom 8. Februar 1994 rechtskräftig und vollziehbar seien. Zur Begründung führte das BFF im wesentlichen aus, dass es dem Beschwerdeführer zuzumuten gewesen wäre, sich um die Beschaffung der notwendigen Reisepapiere zu kümmern. Infolge der fehlenden Mitwirkung des Beschwerdeführers bei der Papierbeschaffung habe die Fremdenpolizei St. Gallen beim Generalkonsulat der Bundesrepublik Jugoslawien ein Gesuch um Ausstellung eines «Putni-List» gestellt.