angeblich wiederholte Telefongespräche des Beschwerdeführers mit seinem Cousin A. H. in Kosovo zwecks Erhalts eines Passes; angebliches Vorsprechen und Passbeantragen von A. H. auf dem Passbüro in Prishtina; Aktennotizen der Fremdenpolizei über telefonische Rückfragen beim Generalkonsulat am 29. Juni 1994, 11., 19. und 26. Juli 1994 sowie 9. Januar 1995; schriftliche Nachfrage der Fremdenpolizei beim Generalkonsulat vom 17. August 1994. Der Beschwerdeführer stellte sich auf den Standpunkt, angesichts dieser Umstände sei, da auch die Fremdenpolizei jede weitere Bemühung zur Beschaffung von Reisepapieren als aussichtslos erachte, die Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzuges somit erwiesen.