Ansetzung der Ausreisefrist per 15. Mai 1994 mit Arbeitsbewilligung bis zum gleichen Tag; Ausreise nach Deutschland mit gefälschter Identitätskarte am 22. Mai 1994; Rückübernahme durch die Schweizer Behörden am 1. Juli 1994; Ausschaffungshaft vom 1. bis 26. Juli 1994; neue Ausreisefrist bis 31. Juli 1994; angebliche Vorsprache des Beschwerdeführers in Begleitung eines Zeugen beim jugoslawischen Generalkonsulat am 3. August 1994, ohne in das Haus eingelassen worden zu sein [Wartezeit auf der Strasse angeblich von 09.00 bis 15.30 Uhr]; angeblich wiederholte Telefongespräche des Beschwerdeführers mit seinem Cousin A. H. in Kosovo zwecks Erhalts eines Passes;