ab. Mit Eingabe vom 13. Oktober 1994 beim BFF ersuchte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter im Wegweisungspunkt um Wiedererwägung der Verfügung des BFF vom 27. August 1993 und des Urteils der ARK vom 8. Februar 1994. Zur Begründung wurde im wesentlichen geltend gemacht, aufgrund nachträglich erfahrener «Undurchführbarkeitstatsachen» würde sich eine veränderte Sachlage ergeben. Beim Versuch, zu Reisepapieren zu gelangen, habe sich die Unmöglichkeit deren Beschaffung herausgestellt. Aktenmässig belegt beziehungsweise geltend gemacht wurden die folgenden Vorbereitungshandlungen für die Ausreise oder Ausschaffung: