Das BFF kann eine vorläufige Aufnahme wegen Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzuges verfügen, wenn der Zeitpunkt der freiwilligen Rückkehrmöglichkeit und derjenige der Möglichkeit des zwangsweisen Vollzugs der Wegweisung unbestimmt und unabsehbar ist oder aber dieser Zeitpunkt zwar absehbar ist, die künftige Phase des unmöglichen Vollzuges aber mindestens ein Jahr dauern wird (E. 8.d). 4. Ist der Wegweisungsvollzug bereits ein Jahr lang unmöglich gewesen und besteht die Unmöglichkeit auf unabsehbare Zeit weiter, muss die vorläufige Aufnahme angeordnet werden (E. 8.e).