Eine zwangsweise Rückführung abgewiesener, nicht-krimineller Asylbewerber ohne gültige Reisepapiere ist seit November 1994 nicht mehr möglich (E. 8.c). 3. Das BFF kann eine vorläufige Aufnahme wegen Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzuges verfügen, wenn der Zeitpunkt der freiwilligen Rückkehrmöglichkeit und derjenige der Möglichkeit des zwangsweisen Vollzugs der Wegweisung unbestimmt und unabsehbar ist oder aber dieser Zeitpunkt zwar absehbar ist, die künftige Phase des unmöglichen Vollzuges aber mindestens ein Jahr dauern wird (E. 8.d).