1 Grundsatzentscheid der Schweizerischen Asylrekurskommission[1]. Art. 14a Abs. 1 und 2 ANAG. Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzuges. 1. Eine mögliche freiwillige Heimreise steht der vorläufigen Aufnahme zufolge Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzuges zum vornherein entgegen (E. 8.a). Eine freiwillige Heimreise ist für einen abgewiesenen kosovo-albanischen Asylbewerber ohne gültige Reisepapiere seit November 1994 nicht mehr möglich (E. 8.b). 2. Eine zwangsweise Rückführung abgewiesener, nicht-krimineller Asylbewerber ohne gültige Reisepapiere ist seit November 1994 nicht mehr möglich (E. 8.c).