{"Signatur": "CH_VB_031", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1995-06-27", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_031_JAAC-60-28--_1995-06-27.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150003026.pdf?ID=150003026", "Checksum": "b5a914f531f96035bd250a5378c44c2f"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 60.28 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) 27.06.1995 JAAC 60.28 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission suisse de recours en matière d'asile 27.06.1995 JAAC 60.28 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione svizzera di ricorso in materia d'asilo 27.06.1995 JAAC 60.28 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Schweizerische Asylrekurskommission (ARK)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission suisse de recours en matière d'asile"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione svizzera di ricorso in materia d'asilo"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission suisse de recours en matière d'asile, jusqu'à 2006"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:28:58", "Checksum": "05fa02bb9c4c506ba59caba5584f6774", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) 27.06.1995 JAAC 60.28 \r\n\n 13\ngefunden werden können. Es ist auch weiterhin sinnvoll und geboten,\ndiesen Fachorganen eine grösstmögliche Freiheit bei der Vornahme des\nVollzuges und bei der Regelung des Aufenthaltes bis zu diesem Zeitpunkt\nzu belassen. Oftmals wird eine Fristerstreckung über mehrere Monate hinweg\ndas geeignetste Mittel sein, um den Vollzugsbehörden die Zeit für notwendige\nVorbereitungsarbeiten für eine noch nicht mögliche Ausschaffung zu geben.\nAus der Bestimmung von Art. 14c Abs. 1 ANAG, welcher die Dauer der\nvorläufigen Aufnahme respektive deren Verlängerung in der Regel auf\nzwölf Monate ansetzt, ist allerdings abzuleiten, dass ein derart durch\nFristerstreckungen entstandener Ausreiseaufschub nicht länger als\nzwölf Monate dauern darf, es sei denn, der Wegfall der Ausreise- und\nAusschaffungshindernisse stehe dannzumal unmittelbar bevor. Die\nKompetenz des BFF, bei unabsehbarem Eintritt der Rückreise- und\nRückschaffungsmöglichkeit und bei absehbarerweise mehr als zwölf Monate\nbestehenden Rückreise- und Rückschaffungshindernissen die vorläufige\nAufnahme zu verfügen (vgl. E. 8.d in fine), findet also ihre Begrenzung in\nder Pflicht des BFF, nach einer seit zwölf Monaten bestehenden und weiter\nandauernden Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzuges die vorläufige\nAufnahme zu verfügen.\nf. Vor diesem Hintergrund kann für den vorliegenden Fall festgestellt werden,\ndass noch im Zeitpunkt der angefochtenen Nichteintretensverfügung vom\n26. Oktober 1994 für das BFF gute Gründe bestanden haben, von einer\nvorläufigen Aufnahme abzusehen. Die Erstreckung der Ausreisefrist wäre\ndamals durchaus eine angemessene Massnahme gewesen, da aufgrund\nvon Parallelfällen noch immer Anhaltspunkte dafür bestanden haben,\ndass innerhalb einer weiteren Frist von einigen Wochen oder Monaten die\nMöglichkeit zur freiwilligen oder erzwungenen Rückreise entstehen könnte.\nIm heutigen Zeitpunkt aber dauert die Unmöglichkeit des\nWegweisungsvollzuges betreffend den Beschwerdeführer seit über einem Jahr\nan, nämlich seit dem 8. Februar 1994 bezüglich der freiwilligen Ausreise und\nseit dem 15. Mai 1994 bezüglich des zwangsweisen Wegweisungsvollzuges (vgl.\nE. 8.b und 8.c). Es bestehen im gegenwärtigen Zeitpunkt keinerlei Hinweise\ndarauf, dass in den nächsten Monaten Wege gefunden werden könnten,\ndie eine freiwillige oder erzwungene Rückreise des papierlosen und nicht\nkriminell gewordenen Beschwerdeführers möglich machen würden. Dieser\nTatsache hat bekanntlich auch das BFF Rechnung getragen, indem es generell\ndie Ausreisefrist für abgewiesene Asylbewerber aus dem Kosovo bis zum\n31. Januar 1996 erstreckt hat. Es ist daher angezeigt, im vorliegenden Fall das\nBFF anzuweisen, den Beschwerdeführer vorläufig aufzunehmen.\nHinzuweisen ist im übrigen darauf, dass die Verpflichtung des\nBeschwerdeführers, die Schweiz so schnell wie möglich zu verlassen, auch\nwährend der Geltungsdauer der vorläufigen Aufnahme andauert und dass\nletztere jederzeit aufgehoben werden kann, wenn der Vollzug vor Ablauf der\nzwölf Monate möglich werden sollte (vgl. Art. 14b Abs. 2 ANAG).\nDie Beschwerde ist folglich gutzuheissen.\n9. Die neben der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs geltend gemachte\nUnzumutbarkeit der Wegweisung zufolge Selbstmordgefahr braucht\nbei diesem Ausgang des Verfahrens nicht überprüft zu werden. Im\n\n14\nZeitpunkt, in dem der Wegweisungsvollzug wieder möglich sein wird, ist\ndie zuständige Behörde verpflichtet, allfällig dannzumal bestehenden\nWegweisungshindernissen Rechnung zu tragen.\n[1] Entscheid der Präsidentenkonferenz über eine Rechtsfrage von\ngrundsätzlicher Bedeutung, gemäss Art. 12 Abs. 2 Bst. a der Verordnung vom\n18. Dezember 1991 über die Schweizerische Asylrekurskommission (VOARK,\nSR 142.317).\n[2] Décision de la Conférence des présidents sur une question juridique de\nprincipe, selon l’art. 12 al. 2 let. a de l’Ordonnance du 18 décembre 1991\nconcernant la Commission suisse de recours en matière d’asile (OCRA,\nRS 142.317).\n[3] Decisione della Conferenza dei presidenti su questione giuridica\ndi principio, conformemente all’art. 12 cpv. 2 lett. a dell’Ordinanza del\n18 dicembre 1991 concernente la Commissione svizzera di ricorso in materia\nd’asilo (OCRA, RS 142.317).\n[4] Vgl. unten S. 361.\n\n15\nSchweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften\nArchives fédérales suisses, Publications officielles numérisées\nArchivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali\n\nJAAC 60.28 - Auszug aus einem Entscheid der Schweizerischen Asylrekurskommission\nvom 27. Juni 1995\n\nIn Verwaltungspraxis der Bundesbehörden\nDans Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération\nIn Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione\n\nJahr 1996\nAnnée\nAnno\n\nBand 60\nVolume\nVolume\n\nSeite ---\nPage\nPagina\n\nRef. No 150 003 026\n\nDas Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv und die Bundeskanzlei konvertiert.\nLe document a été digitalisé par les Archives Fédérales Suisses et la Chancellerie fédérale.\nIl documento è stato convertito dall'Archivio federale svizzero e della Cancelleria federale.\n"}