{"Signatur": "CH_VB_031", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1995-06-27", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_031_JAAC-60-28--_1995-06-27.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150003026.pdf?ID=150003026", "Checksum": "b5a914f531f96035bd250a5378c44c2f"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 60.28 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) 27.06.1995 JAAC 60.28 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission suisse de recours en matière d'asile 27.06.1995 JAAC 60.28 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione svizzera di ricorso in materia d'asilo 27.06.1995 JAAC 60.28 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Schweizerische Asylrekurskommission (ARK)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission suisse de recours en matière d'asile"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione svizzera di ricorso in materia d'asilo"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission suisse de recours en matière d'asile, jusqu'à 2006"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:28:58", "Checksum": "05fa02bb9c4c506ba59caba5584f6774", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) 27.06.1995 JAAC 60.28 \r\n\n 12\nüber eine längere Zeit hinweg andauern müsse. Anhaltspunkte für die\nBestimmung des Zeitpunkts, ab dem eine vorläufige Aufnahme anzuordnen ist,\nlassen sich aus den gesetzlichen Vorschriften über die Dauer der vorläufigen\nAufnahme ableiten. Die vorläufige Aufnahme kann nach Art. 14c Abs. 1\nANAG grundsätzlich für zwölf Monate verfügt werden. Damit lässt das\nGesetz zu, dass auch dann, wenn die Frist bis zum Vollzug weniger als\nzwölf Monate beträgt, eine vorläufige Aufnahme in Frage kommen kann,\nohne aber genauere Angaben zeitlicher Art zu machen. Weitere Hinweise\nüber den Zeitpunkt der Anordnung der vorläufigen Aufnahme liessen sich\nmöglicherweise aus der höchstzulässigen Dauer der Ausschaffungshaft\nableiten. Diese beträgt maximal neun Monate (Art. 13b Abs. 3 ANAG). Aus\ndiesen Vorschriften über die Zwangsmassnahmen könnte man den Schluss\nziehen, dass die Behörden neun Monate zur Verfügung hätten, um die\nWegweisung zu vollziehen. Erwiese sich der Vollzug am Ende dieser Frist\nnoch immer als undurchführbar, wäre die inhaftierte Person freizulassen\nund vorläufig aufzunehmen. Hierzu gilt es festzuhalten, dass einerseits\ndie Haft beendet wird (oder gar nicht angeordnet werden darf), wenn und\nsobald sich die Undurchführbarkeit erweist (vgl. Art. 13c Abs. 5 Bst. a ANAG;\nunveröffentlichter Bundesgerichtsentscheid i. S. T. vom 24. Mai 1995, S. 11)\nund anderseits selbst nach Ausschöpfung der maximalen Inhaftierungsdauer\ndie Voraussetzungen für die Gewährung der vorläufigen Aufnahme nicht\nunbedingt erfüllt sind. Dies ist unter anderem dann der Fall, wenn zur\nZeit zwar nicht ausgeschafft werden kann, eine freiwillige Heimreise aber\nmöglich wäre (vgl. vorn E. 8.a). Aus dieser erst am 1. Februar 1995 in Kraft\ngetretenen Gesetzesbestimmung eine starre Regel für die bereits in der\nfrüheren Gesetzesversion umschriebene vorläufige Aufnahme herzuleiten,\ngeht somit nicht an. Richtig bleibt vielmehr die Feststellung, dass sich aus dem\nGesetz kein fester Zeitpunkt, ab welchem von einer Unmöglichkeit des Vollzugs\nausgegangen werden muss, entnehmen lässt. Immerhin hat als obere Grenze\ngrundsätzlich die 12-Monats-Frist des Art. 14c Abs. 1 ANAG zu gelten.\nDie Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen unmöglichem\nWegweisungsvollzug kommt demnach nur in Frage, wenn sowohl der\nZeitpunkt der freiwilligen Rückkehrmöglichkeit wie auch der Möglichkeit des\nzwangsweisen Vollzugs der Wegweisung unbestimmt und unabsehbar ist oder\naber dieser Zeitpunkt zwar absehbar ist, die künftige Phase des unmöglichen\nVollzugs aber mindestens ein Jahr dauern wird.\ne. Die ARK hat sich in ihrer Praxis zu Vollzugsmodalitäten und zur\nBestimmung der Unmöglichkeit der Wegweisung von jeher sehr zurückhaltend\ngezeigt. Während sie sich in diversen Urteilen eine uneingeschränkte\nKognition zugestanden hat bezüglich der Unzulässigkeit (vgl. VPB 60.38[4])\nund der Unzumutbarkeit (vgl. u. a. Entscheidungen und Mitteilungen\nder Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1994 Nr. 18-20),\nhat sie sich einerseits betreffend Beschwerden gegen zu kurze oder nicht\nverlängerte Ausreisefristen als unzuständig erklärt (vgl. VPB 59.46) und\nhat anderseits bezüglich der Unmöglichkeit in ihren Urteilen regelmässig\nfestgestellt, dass dem Vollzug - trotz allfälliger momentaner Hindernisse - nicht\nauf unabsehbare Zeit technische Schwierigkeiten entgegenstehen. Dieser\nZurückhaltung liegt die Überlegung zugrunde, dass nur die Vollzugsbehörden\naufgrund ihrer grossen Erfahrung mit Ausschaffungen in alle Länder der\nWelt zuverlässig beurteilen können, ob Wege für eine legale Ausschaffung\n\n"}