{"Signatur": "CH_VB_031", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1995-06-27", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_031_JAAC-60-28--_1995-06-27.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150003026.pdf?ID=150003026", "Checksum": "b5a914f531f96035bd250a5378c44c2f"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 60.28 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) 27.06.1995 JAAC 60.28 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission suisse de recours en matière d'asile 27.06.1995 JAAC 60.28 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione svizzera di ricorso in materia d'asilo 27.06.1995 JAAC 60.28 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Schweizerische Asylrekurskommission (ARK)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission suisse de recours en matière d'asile"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione svizzera di ricorso in materia d'asilo"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission suisse de recours en matière d'asile, jusqu'à 2006"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:28:58", "Checksum": "05fa02bb9c4c506ba59caba5584f6774", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) 27.06.1995 JAAC 60.28 \r\n\n 11\nA. H. telefoniert und diesen gebeten habe, auf dem Passbüro von Prishtina\ngestützt auf den dort von der Polizei deponierten Personalausweis einen\nauf den Beschwerdeführer lautenden Pass zu erlangen, können ebenfalls\nnicht leichthin als unglaubhaft bezeichnet werden. Ebensowenig ist ihm\naufgrund seiner Erfahrungen sowie der den Asylbehörden bekannten\nVerweigerungshaltung der rest-jugoslawischen Organe in der Schweiz\nund in Rest-Jugoslawien zur Zeit zuzumuten, weitere Versuche in diese\nRichtung zu unternehmen. Eine Ausreise aus der Schweiz, Durchreise durch\nandere Staaten und Einreise ins Heimatland, die nur unter Verletzung von\nReisebestimmungen bewerkstelligt werden kann, hat aber als unmöglich\nim Sinne von Art. 14a Abs. 2 des BG vom 26. März 1931 über Aufenthalt und\nNiederlassung der Ausländer (ANAG, SR 142.20) zu gelten.\nc. Die Unmöglichkeit der zwangsweisen Heimschaffung ist zur Zeit erstellt.\nDas BFF und der Beschwerdeführer machen übereinstimmend geltend,\ndass die Heimschaffung abgewiesener Kosovo-Albaner seit Inkrafttreten\ndes Asylentscheides laufend schwieriger geworden sei. Nach gesicherten\nErkenntnissen der ARK bestand im Zeitpunkt des Nichteintretensentscheides,\nwelcher vom 26. Oktober 1994 datiert, zwar noch nicht generell eine\nUnmöglichkeit der zwangsweisen Rückführung, weil bis zu diesem\nZeitpunkt nach wie vor Ersatzreisedokumente ausgestellt worden sind.\nSo wurden in vergleichbaren Fällen - zwar nach langen Wartezeiten und\ngrossen Schwierigkeiten - immer wieder Heimschaffungen erfolgreich\nvorgenommen. Die Erlangung eines Putni-List und der darauffolgende Vollzug\nder Heimschaffung waren zu jener Zeit auch noch absehbar, obwohl die\nWartezeit bereits damals üblicherweise monatelang dauerte. Erst mit dem\nErlass der restriktiven Einreisebestimmungen durch das jugoslawische\nVerkehrsministerium im November 1994 trat die generelle Unmöglichkeit\ndes Wegweisungsvollzuges für abgewiesene Asylbewerber ohne gültige\nReisepapiere ein, wobei bezüglich kriminell gewordener Personen gemäss\nAuskunft des BFF wenigstens für gewisse Fälle eine Rückübernahme erreicht\nwerden kann. Denn als unmöglich im Sinne des Gesetzes ist der Vollzug unter\nanderem dann anzusehen, wenn äussere Umstände - wie die Weigerung eines\nStaates, eigene Staatsangehörige einreisen zu lassen - vorliegen, ohne dass\ndieses Hemmnis durch die jederzeit aktualisierbare freiwillige Ausreise des\nAusländers behoben werden könnte.\nIm vorliegenden Fall wurde dem Beschwerdeführer nach Eröffnung des\nARK-Urteils vom 8. Februar 1994 mit Schreiben vom 14. Februar 1994 vom\nBFF eine Frist bis zum 15. Mai 1994 eingeräumt, um die Schweiz zu verlassen.\nSeit diesem Datum sind die Vollzugsbehörden berechtigt und verpflichtet\ngewesen, die Wegweisung ins Heimatland zu vollziehen. Es ist erstellt,\ndass es den zuständigen Behörden trotz verschiedener Bemühungen (vgl.\nu. a. die Ausschaffungshaft vom 1.-26. Juli 1994 sowie die aktenkundigen\nsieben schriftlichen und telefonischen Anfragen beim jugoslawischen\nGeneralkonsulat; vgl. sub B.) bis zum heutigen Tag unmöglich war, die\nWegweisung des Gesuchstellers zu vollziehen.\nd. Dem Gesetz lässt sich keine eindeutige Aussage darüber entnehmen,\nwie lange die Vollzugshindernisse voraussichtlich andauern müssen, um\neine Undurchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne und mit der\nKonsequenz von Art. 14a ANAG annehmen zu können. Die Botschaft führt\nhierzu aus (BBl 1990 II 666), dass diese vorübergehend oder voraussichtlich\n\n"}