{"Signatur": "CH_VB_031", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1995-06-27", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_031_JAAC-60-28--_1995-06-27.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150003026.pdf?ID=150003026", "Checksum": "b5a914f531f96035bd250a5378c44c2f"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 60.28 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) 27.06.1995 JAAC 60.28 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission suisse de recours en matière d'asile 27.06.1995 JAAC 60.28 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione svizzera di ricorso in materia d'asilo 27.06.1995 JAAC 60.28 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Schweizerische Asylrekurskommission (ARK)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission suisse de recours en matière d'asile"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione svizzera di ricorso in materia d'asilo"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission suisse de recours en matière d'asile, jusqu'à 2006"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:28:58", "Checksum": "05fa02bb9c4c506ba59caba5584f6774", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) 27.06.1995 JAAC 60.28 \r\n\n 10\nvom 29. März 1995 betreffend eines Falles A. H. (ebenfalls hängig bei der ARK)\nbekräftigt sie diese Ansicht, indem sie zur Bestätigung sieben Fälle aufführt,\nbei denen im Jahr 1995 eine freiwillige Rückreise geglückt sei. Bei all diesen\nPersonen lag gemäss den Angaben der Fremdenpolizei ein Laissez-passer oder\nein gültiger heimatlicher Reisepass vor. Dieselbe Meinung vertrat das BFF bis\nNovember 1994. Im Schreiben vom 9. November 1994 erinnert die Vorinstanz\ndaran, dass die selbständige Ausreise nach Rest-Jugoslawien nach wie vor\nmöglich sei und der Reiseverkehr von Kosovo-Albanern seit der Öffnung des\nFlughafens Belgrad sogar zugenommen habe.\nMit diesen Vorbringen kann allerdings nicht widerlegt werden, dass im\nkonkreten Fall die Ausstellung eines jugoslawischen Rückreisepapieres\n(Putni-List) bis anhin, das heisst seit mehr als einem Jahr, weder durch den\nBeschwerdeführer selbst noch durch die Fremdenpolizei erwirkt werden\nkonnte. Zudem ist erstellt, dass seit dem Inkrafttreten der Richtlinien\ndes Belgrader Verkehrsministeriums im November 1994 die selbständige\nRückreise zum jetzigen Zeitpunkt selbst mit gültigen Reisepapieren äusserst\nschwierig geworden ist. Die Einreiseerlaubnis hängt heute, wie das BFF\nin der Vernehmlassung zutreffend ausführt, im wesentlichen vom guten\nWillen der Grenzbehörden ab. Die praktischen Erfahrungen des BFF zeigen\n(so dessen Ausführungen in einer Notiz an Bundesrat Koller vom 14. Mai\n1995), dass die serbischen Behörden die Einreise von freiwillig ausgereisten\nPersonen häufig nicht bewilligten, wenn jene festgestellt haben, dass diese\nin der Schweiz ein Asylverfahren durchlaufen haben. Das BFF schliesst\ndenn auch aus diesen Erfahrungen, dass heute «also auch bei freiwilliger\nRückkehr von einer Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzuges ausgegangen\nwerden» muss. Allein die Tatsache, dass es einzelnen abgewiesenen\nAsylbewerbern gelungen sein soll, mit ihren gültigen Reisepapieren tatsächlich\nins Heimatland zurückzureisen, heisst nicht, dass eine solche ohne weiteres\nmöglich ist. Immerhin ist an dieser Stelle zur Meldung der Fremdenpolizei\nvom 29. Mai 1995 anzumerken, dass sie zwar das Verlassen der Schweiz\nregistriert, für die erfolgreiche Wiedereinreise in Rest-Jugoslawien aber\nin den wenigsten Fällen eine Bestätigung haben dürfte. Es scheint zur Zeit\neher so, dass trotz gültiger Reisepapiere die freiwillige Wiedereinreise von\nKosovo-Albanern in Rest-Jugoslawien in der Regel nur bewerkstelligt werden\nkann, wenn der Betreffende über eine ordentliche Aufenthalts- oder eine\nNiederlassungsbewilligung im Ausland verfügt hat oder noch immer verfügt,\nwobei selbst in diesen Fällen eine Einreisebewilligung nicht sicher ist.\nIm vorliegenden Fall kann diese Frage - und insbesondere deren Teilaspekt,\nwie hoch die Wahrscheinlichkeit der erfolgreichen Wiedereinreise sein muss\nund welche Schwierigkeiten und Schikanen allenfalls in Kauf zu nehmen\nsind - allerdings offenbleiben, weil aufgrund der erfolglosen Bemühungen des\nBeschwerdeführers erstellt ist, dass es ihm seit Rechtskraft der Wegweisung\n(8. Februar 1994) unmöglich gewesen ist und noch immer ist, über das\nKonsulat seines Heimatlandes zu den notwendigen Papieren zu gelangen.\nAuch wenn es der Fremdenpolizei nicht gelungen ist, eine Bestätigung für\ndie Bemühungen des Beschwerdeführers um Erhalt von Ersatzreisepapieren\nbeim Konsulat seines Heimatlandes zu erlangen, besteht seitens der ARK\ndoch kein Anlass, an seinen widerspruchsfrei und glaubwürdig geschilderten\nBemühungen zur Erlangung von Reisepapieren in Zürich zu zweifeln. Seine\nAusführungen, wonach er wiederholt mit seinem im Kosovo lebenden Cousin\n\n"}