{"Signatur": "CH_VB_031", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1995-06-27", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_031_JAAC-60-28--_1995-06-27.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150003026.pdf?ID=150003026", "Checksum": "b5a914f531f96035bd250a5378c44c2f"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 60.28 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) 27.06.1995 JAAC 60.28 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission suisse de recours en matière d'asile 27.06.1995 JAAC 60.28 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione svizzera di ricorso in materia d'asilo 27.06.1995 JAAC 60.28 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Schweizerische Asylrekurskommission (ARK)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission suisse de recours en matière d'asile"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione svizzera di ricorso in materia d'asilo"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission suisse de recours en matière d'asile, jusqu'à 2006"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:28:58", "Checksum": "05fa02bb9c4c506ba59caba5584f6774", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) 27.06.1995 JAAC 60.28 \r\n\n 9\nBFF eine vorläufige Aufnahme wegen Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs\nangeordnet werden kann (vgl. d), wann diese spätestens verfügt werden muss\n(vgl. e) und ob diese Voraussetzungen im vorliegenden Fall erfüllt sind (vgl. f).\na. Eine Wegweisungsverfügung beinhaltet die Aufforderung an den\nGesuchsteller, die Schweiz bis zu einem festgesetzten Zeitpunkt zu verlassen\n(Art. 17a Abs. 1 Bst. a und b AsylG) sowie die Androhung von Zwangsmitteln\nim Unterlassungsfall (Bst. c). Der zwangsmässige Vollzug ist also, wie dies auch\ndem verwaltungsrechtlichen Grundsatz in Art. 41 Abs. 2 VwVG entspricht, nur\nals Ersatzvornahme für eine verweigerte oder verpasste Erfüllung konzipiert.\nDie vorläufige Aufnahme ihrerseits ist Ersatzmassnahme für einen trotz\nAnwendung von Zwangsmitteln undurchführbaren Wegweisungsvollzug\n(Art. 17a Abs. 1 Bst. e AsylG), wobei die Undurchführbarkeit zur Anordnung\nder vorläufigen Aufnahme führen muss (Art. 18 AsylG). Es stellt sich die\nFrage, ob die Anordnung der vorläufigen Aufnahme auch dann zwingend\nist, wenn zwar die Vollzugsorgane keine Möglichkeit zur Ausschaffung\nhaben, der Gesuchsteller aber von sich aus die Möglichkeit einer legalen\nAusreise und Wiedereinreise im Heimatland hätte. Diese Frage ist klar zu\nverneinen. Die gesetzestechnische Konstruktion der doppelten Subsidiarität\nsetzt einerseits voraus, dass «der grundsätzlich zur Ausreise verpflichtete\nAusländer aus bestimmten Gründen vorübergehend oder voraussichtlich\nüber längere Zeit hinweg die Schweiz nicht verlassen kann» (Botschaft\nzum Bundesbeschluss vom 22. Juni 1990 über das Asylverfahren [AVB], BBl\n1990 II 666) und anderseits, dass für die Vollzugsbehörden der wenn nötig\nzwangsmässige Vollzug undurchführbar ist (vgl. Art. 18 Abs. 3 i. V. m. Abs. 1\nAsylG). Es besteht kein Anlass, einem Ausländer, der keines Schutzes bedarf,\nsondern allein durch seinen Unwillen zur Ausreise eine solche verunmöglicht,\neinen Schutz in Form eines Status zu geben.\nDie Feststellung, dass eine vorhandene Möglichkeit der freiwilligen\nAusreise einer Ersatzmassnahme für Zwangsrückführung zum vornherein\nentgegensteht, beinhaltet aber auch weitgehend die Antwort auf die Frage,\nob während einer noch laufenden Ausreisefrist überhaupt vorläufig\naufgenommen werden kann. Das BFF verneint diese Frage mit dem Hinweis,\ndass während der erstreckten Ausreisefrist kein zwangsweiser Vollzug\nder Wegweisung zur Diskussion stehe und somit auch kein Raum für eine\nAnordnung einer Ersatzmassnahme bleibe. Der Ansicht des BFF kann in dieser\nForm nicht beigepflichtet werden. Solange eine freiwillige Ausreise unmöglich\nist, kann grundsätzlich auch keine Ausreisefrist angesetzt oder erstreckt\nwerden (es sei denn, das Ende der Unmöglichkeit sei absehbar). Läuft dennoch\neine Ausreisefrist, so kann sie für die Dauer der unmöglichen freiwilligen\nHeimreise nur deklaratorische, aber keine verpflichtende Wirkung haben.\nEs würde der gesetzlichen Regelung widersprechen, wenn mit dem Ansetzen\nund Verlängern von Ausreisefristen die Ersatzmassnahme der vorläufigen\nAufnahme verunmöglicht werden könnte. Sofern und soweit im folgenden\ndie andauernde Unmöglichkeit der freiwilligen Heimreise festgestellt wird,\nist somit die generelle Erstreckung der Ausreisefrist bis zum 31. Januar 1996\nbedeutungslos.\nb. Mit Schreiben vom 12. Januar 1995 vertritt die Fremdenpolizei des Kantons\nSt. Gallen die Ansicht, dass eine freiwillige Rückkehr, sofern ein Laissez-passer\nvorliege, nach wie vor möglich sei. Dasselbe gelte, wenn ein jugoslawischer\nReisepass zur Verfügung stehe. In einem an das BFF gerichteten Schreiben\n\n"}