{"Signatur": "CH_VB_031", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1995-06-27", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_031_JAAC-60-28--_1995-06-27.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150003026.pdf?ID=150003026", "Checksum": "b5a914f531f96035bd250a5378c44c2f"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 60.28 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) 27.06.1995 JAAC 60.28 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission suisse de recours en matière d'asile 27.06.1995 JAAC 60.28 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione svizzera di ricorso in materia d'asilo 27.06.1995 JAAC 60.28 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Schweizerische Asylrekurskommission (ARK)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission suisse de recours en matière d'asile"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione svizzera di ricorso in materia d'asilo"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission suisse de recours en matière d'asile, jusqu'à 2006"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:28:58", "Checksum": "05fa02bb9c4c506ba59caba5584f6774", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) 27.06.1995 JAAC 60.28 \r\n\n 8\nAndernfalls begehe sie eine antizipierte Beweiswürdigung. Ein allfälliger\nWegweisungsvollzug müsste zudem am Erfordernis der Zumutbarkeit\nscheitern. Er sei aus Angst vor einer Wegweisung suizidgefährdet. Dies könne\ner bei Bedarf auch belegen.\nc. In der Vernehmlassung vom 10. März 1995 beantragt die Vorinstanz\nneben der Sistierung des Beschwerdeverfahrens (vgl. E. 3) eventualiter\ndie Abweisung der Beschwerde. Sie führt im wesentlichen aus, bis\nim November 1994 sei den Staatsangehörigen Rest-Jugoslawiens die\nEinreise gestattet worden, sofern sie freiwillig erfolgt sei; zurückgewiesen\nseien sie jedoch worden, wenn sie bei der Einreise erklärt hätten, sie\nwollen eigentlich lieber nicht einreisen. Bis zu jenem Zeitpunkt seien\ndie Ersatzreisedokumente auf Ersuchen des Departementes in der Regel\nausgestellt worden. Die Bearbeitungsfristen hätten sich zwar immer mehr\nin die Länge gezogen, gemäss jugoslawischen Angaben sei dies jedoch auf\nlangwierige Überprüfungen der Staatsangehörigkeit vor Ort zurückzuführen\ngewesen. Am 28. November 1994 habe das Verkehrsministerium in Belgrad\nweitere Restriktionen für die Einreise seiner Staatsangehörigen angeordnet.\nDie neuen Richtlinien hätten die Rückreise von abgewiesenen Asylbewerbern\naus Westeuropa nach Rest-Jugoslawien erheblich erschwert. So hätten sie\nlediglich in wenigen Einzelfällen ein «Putni-List» für Kosovo-Albaner erwirken\nkönnen. Seit dem Inkrafttreten der eingangs erwähnten Richtlinien sei die\nselbständige Rückreise schwierig. Die Einreisemöglichkeit für einzelne\nweggewiesene Asylbewerber hänge heute vielmehr vom guten Willen der\nGrenzbehörden ab. Ferner sei das BFF nicht in der Lage zu beurteilen,\nwievielen abgewiesenen Asylbewerbern albanischer Ethnie ohne gültige\nReisepapiere es in den letzten Monaten gelungen sei, Reise(ersatz)papiere\nvom rest-jugoslawischen Generalkonsulat in der Schweiz zu erhalten und\ndamit tatsächlich in ihr Heimatland zurückzureisen. Im übrigen seien mit\nKreisschreiben vom 13. Dezember 1994 respektive vom 18. Januar 1995 die\nAusreisefristen für ab- und weggewiesene Personen aus Rest-Jugoslawien\ngenerell bis zum 31. Januar 1995 beziehungsweise bis zum 31. Mai 1995\nerstreckt worden. Der zwangsweise Vollzug der Wegweisung stehe mithin\nfür die vom Kreisschreiben erfassten Personengruppen zur Zeit nicht zur\nDiskussion. Das BFF werde in Kürze eine neue Lagebeurteilung vornehmen.\nIn bezug auf das konkrete Wiedererwägungsgesuch führt die Vorinstanz\nweiter aus, dass mit dem Erlass der Richtlinien vom 28. November 1994\neine neue Situation eingetreten sei, welche die selbständige Ausreise\nerheblich erschwere. Aus heutiger Sicht wäre seitens des BFF auf das\nWiedererwägungsgesuch einzutreten, dieses wäre indessen abzulehnen,\nda derzeit kein zwangsweiser Vollzug der Wegweisung zur Diskussion stehe,\nwomit auch kein Raum für die Anordnung einer Ersatzmassnahme bestehe\n(vgl. dazu E. 4).\n8. Strittig ist vorab, ob im heutigen Zeitpunkt der Wegweisungsvollzug möglich\noder unmöglich ist. Dabei ist einerseits zu prüfen, ob die Möglichkeit einer\nfreiwilligen Heimreise der Anwendung von Art. 18 Abs. 1 des Asylgesetzes vom\n5. Oktober 1979 (AsylG, SR 142.31) (Erteilung einer vorläufigen Aufnahme)\nzum vornherein entgegensteht (vgl. a) und ob eine solche Möglichkeit\ntatsächlich gegeben ist (vgl. b). Sodann ist weiter zu prüfen, ob und seit\nwann der Vollzug im Sinne von Art. 18 Abs. 3 AsylG trotz Anwendung von\nZwangsmitteln nicht möglich ist (vgl. c), unter welchen Voraussetzungen vom\n\n"}