{"Signatur": "CH_VB_031", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1995-06-27", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_031_JAAC-60-28--_1995-06-27.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150003026.pdf?ID=150003026", "Checksum": "b5a914f531f96035bd250a5378c44c2f"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 60.28 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) 27.06.1995 JAAC 60.28 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission suisse de recours en matière d'asile 27.06.1995 JAAC 60.28 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione svizzera di ricorso in materia d'asilo 27.06.1995 JAAC 60.28 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Schweizerische Asylrekurskommission (ARK)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission suisse de recours en matière d'asile"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione svizzera di ricorso in materia d'asilo"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission suisse de recours en matière d'asile, jusqu'à 2006"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:28:58", "Checksum": "05fa02bb9c4c506ba59caba5584f6774", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) 27.06.1995 JAAC 60.28 \r\n\n 7\nobliegt allein der ARK; die diesbezügliche Einschätzung durch die Beamten\nder Fremdenpolizei wird gleichermassen wie die Äusserungen des\nBeschwerdeführers in die Prüfung miteinzubeziehen sein.\n7.a. Im Wiedererwägungsgesuch wird zur Hauptsache vorgebracht, dass der\nBeschwerdeführer alle ihm zumutbaren Anstrengungen zur Beschaffung\nder Reisepapiere unternommen habe. Seine persönliche Vorsprache beim\njugoslawischen Konsulat in Zürich sei ergebnislos geblieben, weil ihn das\nBotschaftspersonal, ohne auf sein Anliegen einzugehen, weggeschickt\nhabe. Auch seine Bemühungen beim Bundesamt für Flüchtlinge, weitere\nInformationen zu erhalten, seien gescheitert. In seiner Verfügung führte\ndas BFF dazu aus, dass die Fremdenpolizei des Kantons St. Gallen infolge\nNichtmitwirkung des Beschwerdeführers bei der Papierbeschaffung am\n14. März 1994 beim Generalkonsulat der Bundesrepublik Jugoslawien ein\nGesuch um Ausstellung eines «Putni-List» gestellt habe. Dessen Antwort\nstehe zur Zeit noch aus. Im übrigen müsse, wegen Abklärungen vor Ort,\nmit längeren Bearbeitungsfristen von Anträgen auf Ausstellung von\nErsatzeinreisedokumenten durch die jugoslawischen Vertretungen in der\nSchweiz gerechnet werden. In der Rechtsmitteleingabe wird geltend gemacht,\ndass der (rest)-jugoslawische Staat eigene Staatsangehörige an der Grenze\nzurückweise. Das Argument, wonach die langen Bearbeitungsfristen nicht\nauf unkooperatives Verhalten der jugoslawischen Behörden, sondern auf\ndie langwierigen Abklärungen vor Ort zurückzuführen seien, erscheine vor\ndiesem Hintergrund gesucht.\nb. Die ARK hat die Fremdenpolizei des Kantons St. Gallen beauftragt, einen\nBericht zu erstellen, welcher über ihre bisherigen Vollzugsversuche, die\ngegenwärtigen, praktischen und technischen Möglichkeiten zum Vollzug\nsowie die bisherigen Anstrengungen und künftigen Möglichkeiten des\nBeschwerdeführers zur freiwilligen Heimreise Auskunft zu geben habe.\nGemäss diesem Bericht vom 12. Januar 1995 war zu jenem Zeitpunkt die\nbeim jugoslawischen Generalkonsulat in Zürich beantragte Ausstellung eines\nLaissez-passer (Putni-List) für den Beschwerdeführer in Belgrad pendent.\nErfahrungsgemäss sei die Ausstellung eines Reisepapieres in den folgenden\ndrei Monaten zu erwarten. Eine allfällige zwangs-weise Ausschaffung ins\nHeimatland über Bulgarien/Sofia wäre zurzeit ebenso möglich wie dessen\nfreiwillige legale Ausreise aus der Schweiz und Wiedereinreise ins Heimatland.\nFerner könne die Fremdenpolizei den Beschwerdeführer bei der Organisation\nder Rückreise unterstützen. Gemäss einer am 3. Januar 1995 durchgeführten\nBefragung des Beschwerdeführers zu seinen Passbeschaffungsbemühungen\nund zu seiner Ausreisewilligkeit habe er sich am 3. August 1994 beim\njugoslawischen Konsulat in Zürich erfolglos gemeldet, was aber trotz\nAbklärung nicht bestätigt werden könne.\nIn seiner Stellungnahme zum Bericht der Fremdenpolizei St. Gallen\nführt der Beschwerdeführer aus, er habe alles Zumutbare zur\nAusreisepapierbeschaffung unternommen, und wiederholt im wesentlichen\nden bereits im Wiedererwägungsgesuch und in der Rechtsmittelschrift\ndargelegten Sachverhalt. Ferner gibt er zu bedenken, dass die Erwartung\nder Fremdenpolizei, die Ausreisepapiere seien in drei Monaten vorhanden,\nangesichts der Zustände in Rest-Jugoslawien unrealistisch sei. Um seine\nBemühungen betreffend Passbeschaffung würdigen zu können, hätte\ndie Fremdenpolizei die dargebotenen Zeugnisofferten abnehmen sollen.\n\n"}