{"Signatur": "CH_VB_031", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1995-06-27", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_031_JAAC-60-28--_1995-06-27.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150003026.pdf?ID=150003026", "Checksum": "b5a914f531f96035bd250a5378c44c2f"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 60.28 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) 27.06.1995 JAAC 60.28 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission suisse de recours en matière d'asile 27.06.1995 JAAC 60.28 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione svizzera di ricorso in materia d'asilo 27.06.1995 JAAC 60.28 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Schweizerische Asylrekurskommission (ARK)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission suisse de recours en matière d'asile"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione svizzera di ricorso in materia d'asilo"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission suisse de recours en matière d'asile, jusqu'à 2006"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:28:58", "Checksum": "05fa02bb9c4c506ba59caba5584f6774", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) 27.06.1995 JAAC 60.28 \r\n\n 6\ndass die Wiedererwägung nicht dazu dienen darf, Verwaltungsentscheide\nfortwährend in Frage zu stellen oder die gesetzlichen Bestimmungen über die\nRechtsmittelfristen zu umgehen (vgl. VPB 51.22, S. 144).\n6.a. Der Beschwerdeführer macht vorab geltend, das BFF verletze die Pflicht\nzur Kenntnisnahme der rechtlich relevanten Parteivorbringen, zur Prüfung\nderselben und zur Begründung des Entscheides, womit der Anspruch auf\nrechtliches Gehör im Sinne der amtlichen Pflicht zur Kenntnisnahme der\nrechtlich relevanten Parteivorbringen verletzt werde. Die Verfügung des BFF\nwerde somit jeden verfahrensökonomischen Sinnes entleert.\nHauptbegründungspunkt des Wiedererwägungsgesuches sind die erfolglosen\nBemühungen des Beschwerdeführers um die Beschaffung der Reisepapiere.\nDiese vergeblichen Anstrengungen werden als neue und im Sinne der\nWiedererwägung als relevante Tatsache bezeichnet. Die Vorinstanz nimmt in\nihrem Entscheid zu diesem Vorbringen in rechtsgenüglicher Weise Stellung.\nSie bezieht sich dabei auch auf das seinerzeitige Urteil der ARK und erwähnt\nzusätzlich ihre Vorkehrungen zur Beschaffung der notwendigen Papiere. Im\nzu beurteilenden Fall hat die Vorinstanz mit der Art der Gesuchsbehandlung\nund ihrer Begründung des Entscheides weder einen Ermessensmissbrauch\nbegangen, noch hat sie den Anspruch auf rechtliches Gehör oder die\nBegründungspflicht gemäss Art. 35 VwVG verletzt.\nb. Die angefochtene Verfügung vom 26. Oktober 1994 entspricht allerdings\ninsofern nicht den Formvorschriften von Art. 35 Abs. 1 und 2 VwVG, als\nsie keine Rechtsmittelbelehrung enthält. Aus diesem (vom BFF in seiner\nVernehmlassung vom 10. März 1995 eingestandenen) Mangel sind dem\nBeschwerdeführer jedoch keine Nachteile erwachsen, da er die Verfügung\nsachgerecht anfechten konnte und die Beschwerde als rechtzeitig erfolgt\nentgegengenommen wurde, weshalb der Mangel als geheilt zu betrachten ist.\nc. Mit der Eingabe vom 23. Januar 1995 macht der Beschwerdeführer geltend,\ndie Beamten der Fremdenpolizei des Kantons St. Gallen seien befangen,\nweshalb auf die Befragung durch diese Behörde und ihren Bericht vom\n12. Januar 1995, soweit daraus negative Schlüsse gegen ihn gezogen werden\nkönnten, nicht abgestellt werden dürfe. Soweit Vorwürfe bezüglich einer\nangeblichen Befangenheit der betreffenden Beamten erhoben werden, ist\nvorab festzustellen, dass dieser Einwand als Vorwurf der Voreingenommenheit\nzu verstehen ist, und dass sich dieser Vorwurf sinnvollerweise nur auf die\nBeweiskraft der vom «Leiter Asylwesen» der Fremdenpolizei gemachten\nAussagen über die Kooperationsbereitschaft des Beschwerdeführers und seine\nFreiwilligkeit zur Ausreise beschränken kann.\nEs ist nicht einzusehen, weshalb die betreffenden Beamten als\nvoreingenommen zu betrachten wären. Der Fremdenpolizei als\nVollzugsbehörde oblag die Aufgabe, mit allen ihnen zur Verfügung stehenden\nlegalen Mitteln einen Wegweisungsvollzug vorzunehmen. Allein dieser\nAktivitäten wegen den Schluss der Voreingenommenheit zu ziehen, geht\nnicht an. Eine persönliche Aversion dieses oder jenes Beamten gegenüber dem\nBeschwerdeführer - wie dies mit der Eingabe vom 23. Januar 1995 suggeriert\nwerden will - ist aus den Akten nicht ersichtlich. Die Beurteilung des\nRückreisewillens und der Kooperationsbereitschaft des Beschwerdeführers\n\n"}