{"Signatur": "CH_VB_031", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1995-06-27", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_031_JAAC-60-28--_1995-06-27.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150003026.pdf?ID=150003026", "Checksum": "b5a914f531f96035bd250a5378c44c2f"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 60.28 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) 27.06.1995 JAAC 60.28 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission suisse de recours en matière d'asile 27.06.1995 JAAC 60.28 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione svizzera di ricorso in materia d'asilo 27.06.1995 JAAC 60.28 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Schweizerische Asylrekurskommission (ARK)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission suisse de recours en matière d'asile"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione svizzera di ricorso in materia d'asilo"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission suisse de recours en matière d'asile, jusqu'à 2006"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:28:58", "Checksum": "05fa02bb9c4c506ba59caba5584f6774", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) 27.06.1995 JAAC 60.28 \r\n\n 5\nmotivierten Betrachtungsweise gelangt man sowohl, wenn man zufolge der\nmateriellen Begründung die Vernehmlassung als wiedererwägungsweise\nverfügte materielle Abweisung betrachtet (vgl. BGE 116 Ia 441 E. 5b:\nNichtübereinstimmung eines Nichteintretensdispositivs mit der materiellen\nAblehnungsbegründung führt zur Betrachtung der Verfügung als materielle\nEntscheidung) wie auch, wenn man die entsprechenden Erwägungen der\nVorinstanz in der Vernehmlassung als Eventualbegründung interpretiert\n(vgl. BGE 118 Ib 28 E. 26: Überprüfung eines Entscheides, in dem im\nHauptstandpunkt auf ein Rechtsmittel nicht eingetreten, dieses aber zugleich\nim Eventualstandpunkt geprüft wird). Die Vernehmlassung zusammen\nmit der angefochtenen Verfügung als materiellen Ablehnungsentscheid zu\nbetrachten, liegt insbesondere auch im Interesse des Beschwerdeführers:\nNicht nur das BFF, sondern auch der Beschwerdeführer haben sich zu\nsämtlichen materiellen Aspekten und Erwägungen äussern können, so dass\ndem Beschwerdeführer bei diesem Vorgehen kein Nachteil erwächst.\nIm folgenden ist somit zu prüfen, ob das Wiederwägungsgesuch zu Recht\nabgelehnt worden ist.\n5.a. Das Wiedererwägungsgesuch ist im Verwaltungsrecht nicht\ngesetzlich geregelt (mit der Ausnahme, dass die verfügende Behörde\ngemäss Art. 58 VwVG im Vernehmlassungsverfahren im Fall einer\nBeschwerde ihren Entscheid wiedererwägungsweise abändern kann). Das\nWiedererwägungsgesuch ist blosser Rechtsbehelf, wobei das Bundesgericht\neinen Anspruch auf Wiedererwägung unmittelbar aus Art. 4 BV ableitet.\nVoraussetzung ist das Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheides.\nb. Als blosser Rechtsbehelf ist das Wiedererwägungsgesuch dann zu\nbetrachten, wenn die vorgetragenen Gründe der Urheberin der Verfügung\n(in casu: BFF) Anlass geben können - aber nicht müssen -, auf die frühere\nVerfügung zurückzukommen (vgl. Gygi, a. a. O., S. 220).\nDemgegenüber ist eine Pflicht zur Wiedererwägung einer Verfügung dann\ngegeben, wenn «(...) die Umstände sich seit dem ersten Entscheid wesentlich\ngeändert haben, namentlich wenn Tatsachen geltend gemacht werden, vor\ndenen die Rechtsbeständigkeit der früheren Verfügung weichen muss, sofern\nsie stichhaltig sind (...)»; in diesen Fällen ist das Wiedererwägungsgesuch\nein einem eigentlichen Rechtsmittel vergleichbares Rechtsschutzansuchen\n(vgl. Gygi, a. a. O., S. 220). In Analogie zu den Bestimmungen über die\nRevision (Art. 66 VwVG; VPB 47.14, S. 62; Beerli-Bonorand Ursina, Die\nausserordentlichen Rechtsmittel in der Verwaltungsrechtspflege des\nBundes und der Kantone, Zürich 1985, S. 172 f.) wird eine Verfügung dann\nin Wiedererwägung gezogen, wenn eine gegenüber dem Tatbestand der\nersten Verfügung wesentlich veränderte Sachlage entstanden ist oder wenn\nneue erhebliche Tatsachen oder Beweismittel vorgebracht werden, die\nfrüher nicht bekannt waren oder nicht geltend gemacht werden konnten,\nweil der Gesuchsteller dazu nicht in der Lage war oder weil dazu keine\nVeranlassung bestand (vgl. BGE 109 Ib 251 f.; Beerli-Bonorand, a. a. O., S. 178).\nDie neuen Vorbringen müssen zudem erheblich sein, so dass sie, wären sie\nbei Erlass der ersten Verfügung bekannt gewesen, zu einem anderen Ergebnis\nhätten führen müssen (vgl. Gygi, a. a. O., S. 262 f.). Zu beachten gilt auch,\n\n"}