{"Signatur": "CH_VB_031", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1995-06-27", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_031_JAAC-60-28--_1995-06-27.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150003026.pdf?ID=150003026", "Checksum": "b5a914f531f96035bd250a5378c44c2f"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 60.28 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) 27.06.1995 JAAC 60.28 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission suisse de recours en matière d'asile 27.06.1995 JAAC 60.28 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione svizzera di ricorso in materia d'asilo 27.06.1995 JAAC 60.28 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Schweizerische Asylrekurskommission (ARK)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission suisse de recours en matière d'asile"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione svizzera di ricorso in materia d'asilo"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission suisse de recours en matière d'asile, jusqu'à 2006"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:28:58", "Checksum": "05fa02bb9c4c506ba59caba5584f6774", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) 27.06.1995 JAAC 60.28 \r\n\n 4\nzu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgehen zu lassen. Eine neue\nVerfügung an Stelle der aufgehobenen hätte gegebenenfalls die Vorinstanz zu\ntreffen (vgl. Gygi Fritz, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983,\nS. 231).\na. Im vorliegenden Fall hat allerdings die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung\nvom 10. März 1995 folgendes verlauten lassen: «Am 28. November 1994\nordnete das Verkehrsministerium in Belgrad weitere Restriktionen für\ndie Einreise seiner eigenen Staatsangehörigen an. Die neuen Richtlinien\nhaben die momentane Rückreise von abgewiesenen Asylbewerbern aus\nWesteuropa nach Restjugoslawien erheblich erschwert. Ab diesem Zeitpunkt\nkonnte das BFF denn auch lediglich in wenigen Einzelfällen Putni-List\nfür Kosovo-Albaner erwirken. Das BFF geht davon aus, dass seit dem\nInkrafttreten der Richtlinien vom 28. November 1994 für abgewiesene\nAsylbewerber aus Kosovo albanischer Ethnie die selbständige Rückreise zum\nheutigen Zeitpunkt schwierig ist (...). Die Einreisemöglichkeit für einzelne\nweggewiesene Asylbewerber nach Jugoslawien hängt heute vielmehr vom\nguten Willen der Grenzbehörden ab.» Die Vorinstanz zieht daraus den Schluss:\n«Nach der Beschwerdeeinreichung ist mit dem Erlass der Richtlinien vom\n28. November 1994 eine neue Situation eingetreten, welche die selbständige\nAusreise erheblich erschwert hat. Demnach wäre aus heutiger Sicht auf das\nWiedererwägungsgesuch einzutreten (weil seit Erlass der angefochtenen\nVerfügung wesentlich veränderte Sachlage), dieses indessen abzuweisen.\nDies weil mit Kreisschreiben vom 18. Januar 1995 die Ausreisefrist für den\nBeschwerdeführer bis zum 31. Mai 1995 erstreckt wurde, demnach heute kein\nzwangsweiser Vollzug der Wegweisung zur Diskussion steht und somit auch\nkein Raum für die Anordnung einer Ersatzmassnahme besteht.»\nDiese Einschätzung der Vorinstanz trifft auch nach Meinung der ARK\noffensichtlich zu. Die zum Eintreten auf das Wiedererwägungsgesuch\nverpflichtende Veränderung der Sachlage besteht insbesondere in den\nneuen Richtlinien des rest-jugoslawischen Verkehrsministeriums in Belgrad\nvom November 1994, welche massive Restriktionen für die Wiedereinreise\nabgewiesener Asylbewerber aus Westeuropa einführten. Während die\nMöglichkeit von Rückschaffungen schon während des Sommers 1994\nschleichend erschwert wurde und die Zahl erwirkter Rückreisepapiere\n(Putni-List) und gelungener Rückschaffungen immer kleiner wurde, ist\ndiese konkrete Massnahme der rest-jugoslawischen Behörden, die eine\nwesentliche Veränderung darstellt, nach Erlass der angefochtenen Verfügung\nerfolgt. Sie stellt folglich die damalige Richtigkeit des Nichteintretens\nnicht in Frage, jedoch können im Beschwerdeverfahren auch nach Erlass\nder angefochtenen Verfügung eingetretene wesentliche Veränderungen\nberücksichtigt werden, was an sich zu einer Gutheissung der Beschwerde\nbezüglich des Nichteintretensentscheides führen müsste.\nb. In casu hat die Vorinstanz mit diesem Vorgehen auf Vernehmlassungsstufe\naber eine materielle Beurteilung vorgenommen. Die Vorinstanz hätte\nrichtigerweise ihren Entscheid auf Vernehmlassungsstufe formell in\nWiedererwägung ziehen sollen. Nachdem sie dies unterlassen, aber\ngleichzeitig in der Vernehmlassung materiell Stellung genommen hat,\nrechtfertigt es sich, die Vernehmlassung zufolge ihrer materiellen Beurteilung\nals Eintretens- und Abweisungsentscheid zu betrachten und im folgenden\nauch als solchen zu behandeln. Zu dieser nicht zuletzt prozessökonomisch\n\n"}