{"Signatur": "CH_VB_031", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1995-06-27", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_031_JAAC-60-28--_1995-06-27.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150003026.pdf?ID=150003026", "Checksum": "b5a914f531f96035bd250a5378c44c2f"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 60.28 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) 27.06.1995 JAAC 60.28 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission suisse de recours en matière d'asile 27.06.1995 JAAC 60.28 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione svizzera di ricorso in materia d'asilo 27.06.1995 JAAC 60.28 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Schweizerische Asylrekurskommission (ARK)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission suisse de recours en matière d'asile"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione svizzera di ricorso in materia d'asilo"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission suisse de recours en matière d'asile, jusqu'à 2006"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:28:58", "Checksum": "05fa02bb9c4c506ba59caba5584f6774", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) 27.06.1995 JAAC 60.28 \r\n\nDer Beschwerdeführer reichte am 21. September 1990 in der Schweiz ein\nAsylgesuch ein. Mit Verfügung vom 27. August 1993 lehnte das Bundesamt\nfür Flüchtlinge (BFF) dieses ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz\nan. Die dagegen erhobene Beschwerde vom 25. September 1993 wies die\nSchweizerische Asylrekurskommission (ARK) mit Urteil vom 8. Februar 1994\nab.\nMit Eingabe vom 13. Oktober 1994 beim BFF ersuchte der Beschwerdeführer\ndurch seinen Rechtsvertreter im Wegweisungspunkt um Wiedererwägung\nder Verfügung des BFF vom 27. August 1993 und des Urteils der ARK vom\n8. Februar 1994. Zur Begründung wurde im wesentlichen geltend gemacht,\naufgrund nachträglich erfahrener «Undurchführbarkeitstatsachen» würde\nsich eine veränderte Sachlage ergeben. Beim Versuch, zu Reisepapieren zu\ngelangen, habe sich die Unmöglichkeit deren Beschaffung herausgestellt.\nAktenmässig belegt beziehungsweise geltend gemacht wurden die folgenden\nVorbereitungshandlungen für die Ausreise oder Ausschaffung: Fristansetzung\ndurch die Fremdenpolizei am 16. Februar 1994 zur Beschaffung eines\nReisepapieres per 6. März 1994; Besprechung bei der Fremdenpolizei mit dem\nBeschwerdeführer am 14. März 1994 [auf Vorladung] bezüglich Ausreisepläne;\nschriftliches Gesuch der Fremdenpolizei beim jugoslawischen Generalkonsulat\nin Zürich um Ausstellung eines «Putni-List» (Rückreisepapier) am 14. März\n1994, unter Beilage einer Passverlustanzeige; Ansetzung der Ausreisefrist\nper 15. Mai 1994 mit Arbeitsbewilligung bis zum gleichen Tag; Ausreise nach\nDeutschland mit gefälschter Identitätskarte am 22. Mai 1994; Rückübernahme\ndurch die Schweizer Behörden am 1. Juli 1994; Ausschaffungshaft vom 1.\nbis 26. Juli 1994; neue Ausreisefrist bis 31. Juli 1994; angebliche Vorsprache\ndes Beschwerdeführers in Begleitung eines Zeugen beim jugoslawischen\nGeneralkonsulat am 3. August 1994, ohne in das Haus eingelassen worden zu\nsein [Wartezeit auf der Strasse angeblich von 09.00 bis 15.30 Uhr]; angeblich\nwiederholte Telefongespräche des Beschwerdeführers mit seinem Cousin\nA. H. in Kosovo zwecks Erhalts eines Passes; angebliches Vorsprechen und\nPassbeantragen von A. H. auf dem Passbüro in Prishtina; Aktennotizen der\nFremdenpolizei über telefonische Rückfragen beim Generalkonsulat am\n29. Juni 1994, 11., 19. und 26. Juli 1994 sowie 9. Januar 1995; schriftliche\nNachfrage der Fremdenpolizei beim Generalkonsulat vom 17. August 1994.\nDer Beschwerdeführer stellte sich auf den Standpunkt, angesichts dieser\nUmstände sei, da auch die Fremdenpolizei jede weitere Bemühung zur\nBeschaffung von Reisepapieren als aussichtslos erachte, die Unmöglichkeit des\nWegweisungsvollzuges somit erwiesen.\n\n3\nAm 26. Oktober 1994 wies das BFF das Wiedererwägungsgesuch ab, soweit\nes darauf eintrat, und stellte fest, dass die Verfügung vom 27. August 1993\nsowie das Urteil der ARK vom 8. Februar 1994 rechtskräftig und vollziehbar\nseien. Zur Begründung führte das BFF im wesentlichen aus, dass es dem\nBeschwerdeführer zuzumuten gewesen wäre, sich um die Beschaffung der\nnotwendigen Reisepapiere zu kümmern. Infolge der fehlenden Mitwirkung\ndes Beschwerdeführers bei der Papierbeschaffung habe die Fremdenpolizei\nSt. Gallen beim Generalkonsulat der Bundesrepublik Jugoslawien ein Gesuch\num Ausstellung eines «Putni-List» gestellt. Die Antwort darauf stehe zur Zeit\nnoch aus. Zudem müsse mit längeren Bearbeitungsfristen von Anträgen\nauf Ausstellung von Ersatzreisedokumenten durch die jugoslawischen\nVertretungen in der Schweiz gerechnet werden. Diese Verzögerungen\nseien jedoch nicht auf ein unkooperatives Verhalten dieser Vertretungen\nzurückzuführen, sondern auf die mit der Überprüfung der heutigen\nStaatsangehörigkeit der Betroffenen verbundenen Abklärungen vor Ort.\nDer Beschwerdeführer beantragt mit Eingabe vom 28. November 1994\ndie Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Der Beschwerdegegner sei\nanzuweisen, auf das Wiedererwägungsgesuch einzutreten. Der Vollzug\nder Wegweisung sei auszusetzen. Die Begründung folgt im wesentlichen\nderjenigen des Wiedererwägungsgesuchs vom 13. Oktober 1994. Ergänzend\nwird ausgeführt, dass die angefochtene Verfügung den Anspruch auf\nrechtliches Gehör verletze, indem die Vorinstanz sich weigere, den\ngeschuldeten Entscheid betreffend Eintreten und Undurchführbarkeit des\nWegweisungsvollzugs zu fällen.\nMit Zwischenverfügung vom 22. Dezember 1994 wurde das Gesuch um\nAussetzung des Vollzugs der Wegweisung, soweit darauf einzutreten war,\nabgewiesen. Gleichzeitig wurde bei der Fremdenpolizei des Kantons St. Gallen\neinen Bericht über die Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs eingeholt.\nDas BFF stellte in seiner Vernehmlassung vom 10. März 1995 den Antrag\nauf Sistierung des Beschwerdeverfahrens, eventualiter Abweisung der\nBeschwerde. Im gleichen Schreiben konstatierte es allerdings, das heute auf\ndas Wiedererwägungsgesuch einzutreten wäre und begründet materiell,\nweshalb diesfalls das Gesuch abzuweisen wäre.\nDie ARK heisst die Beschwerde gut und weist das BFF an, den\nBeschwerdeführer vorläufig aufzunehmen.\n\nAus den Erwägungen:\n\n3. Von einer in der Vernehmlassung vom 10. März 1995 durch das BFF\nbeantragten Sistierung ist abzusehen. Es besteht kein Anlass, die weitere\nEntwicklung abzuwarten. Eine Beschwerde ist so zu entscheiden, wie sich die\nSachlage zur Zeit ergibt.\n4. Die ARK beschränkt sich bei der Beurteilung von Beschwerden gegen\nNichteintretensentscheide in konstanter Praxis auf die Überprüfung der\nFrage, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Gesuch nicht eingetreten ist (vgl.\nVPB 58.54 mit weiteren Hinweisen; VPB 59.49). Die Beurteilungszuständigkeit\nder Beschwerdeinstanz ist somit darauf beschränkt, im Fall der Begründetheit\ndes Rechtsmittels die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache\n\n"}