60 VwVG unabhängig von der Weiterziehbarkeit der Hauptsache gesondert mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde anfechtbar, könnte ihre Beurteilung nicht selten eine aufwendige Auseinandersetzung mit dem gesamten vorinstanzlichen Prozess erfordern, obwohl der Gesetzgeber in der betreffenden Materie eine Anrufung des Bundesgerichtes an sich gerade ausschliessen wollte». Eine solche Regelung wird als vollends fragwürdig bezeichnet, würde doch dem Betroffenen in der Sache selbst, obwohl für ihn existenzielle Interessen auf dem Spiel stehen, der Zugang zum Bundesgericht verwehrt bleiben, während «für eine im Rahmen des gleichen Verfahrens