60 VwVG seien «als begleitende Anordnungen zu einem hängigen Hauptverfahren» zu betrachten und «daher den Zwischenverfügungen gemäss Art. 101 Bst. a OG gleichzustellen», das heisst, dass ein allfälliger Ausschluss der Weiterziehbarkeit in der Hauptsache auch für diese Nebenentscheide gelte (E. 2.a). Dass die Disziplinarmassnahmen gemäss Art. 60 VwVG nicht bloss die Partei selber, sondern auch deren Vertreter treffen können, steht gemäss Bundesgericht einer solchen Einstufung nicht entgegen (E. 2.b). Als weitere Überlegungen werden vom Bundesgericht angeführt: «Wären prozessdisziplinarische Massnahmen nach Art.