Mit Urteil der II. Öffentlichrechtlichen Abteilung vom 9. Dezember 1993 trat das Bundesgericht auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht ein und verzichtete sowohl auf eine Kostenauflage als auch eine Parteientschädigung. In der Begründung wies das Bundesgericht auf seine bisherige Praxis hin, wonach trotz Ausschluss der Weiterziehbarkeit in der Sache gegen einen neben dem Hauptentscheid ausgesprochenen Verweis an den Rechtsvertreter