63 Abs. 1 VwVG). Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts vom 9. Dezember 1993 in der gleichen Sache (2A.87/1993; vgl. Aktuelle Juristische Praxis [AJP]/Pratique jurique actuelle [PJA] 3/94, S. 390). Die mit dem Verweis verbundene Rechtsmittelbelehrung nannte die Möglichkeit einer Verwaltungsgerichtsbeschwerde ans Bundesgericht. Rechtsanwalt X zog den Verweis ans Bundesgericht weiter. Mit Urteil der II. Öffentlichrechtlichen Abteilung vom 9. Dezember 1993 trat das Bundesgericht auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht ein und verzichtete sowohl auf eine Kostenauflage als auch eine Parteientschädigung.