Von einer Busse wird angesichts der erstmaligen Ahndung des Verhaltens von Rechtsanwalt X durch die Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) abgesehen, doch wird für künftige Verfehlungen von Rechtsanwalt X, welche dem Gebot von Treu und Glauben im Beschwerdeverfahren zuwiderlaufen, eine solche hiermit ausdrücklich angedroht. Hingegen ist Rechtsanwalt X ein Verweis auszusprechen. Der Aufsichtskommission über die Zürcher Anwälte ist von diesem Verweis Kenntnis zu geben. Die durch dieses Verfahren aufgelaufenen Verfahrenskosten im Betrag von Fr. 150.- sind Rechtsanwalt X aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG).