Schliesslich ist festzustellen, dass in einer Vielzahl von Verfahren, in welchen Asylgesuchsteller im Beschwerdeverfahren durch Rechtsanwalt X vertreten wurden, eingereichte Beweismittel als gefälscht erkannt und eingezogen werden mussten, so dass Rechtsanwalt X die entsprechende Problematik um Fälschungen von Urkunden im Asylbereich bekannt war. Von einer Busse wird angesichts der erstmaligen Ahndung des Verhaltens von Rechtsanwalt X durch die Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) abgesehen, doch wird für künftige Verfehlungen von Rechtsanwalt X, welche dem Gebot von Treu und Glauben im Beschwerdeverfahren zuwiderlaufen, eine solche hiermit ausdrücklich angedroht.