Denn bereits eine oberflächliche Sichtung hätte Rechtsanwalt X zur Zurückbehaltung dieser Dokumente mahnen müssen. Schliesslich ist festzustellen, dass in einer Vielzahl von Verfahren, in welchen Asylgesuchsteller im Beschwerdeverfahren durch Rechtsanwalt X vertreten wurden, eingereichte Beweismittel als gefälscht erkannt und eingezogen werden mussten, so dass Rechtsanwalt X die entsprechende Problematik um Fälschungen von Urkunden im Asylbereich bekannt war.