Das am Grundsatz von Treu und Glauben zu bemessende Prozessverhalten der Parteien und ihrer Vertreter beansprucht indes nicht nur Wahrung und Geltung, wenn die Vertretung durch einen Rechtsvertreter erfolgt. Nur wiegt in diesen Fällen ein Verstoss gegen das gebotene Verhalten umso schwerer. Die persönliche Verantwortung von Rechtsanwalt X liegt im Unterlassen der ihm gebotenen Pflicht, Beweismittel - und seien sie ihm auch vom Mandanten angeboten worden - mit einem Mindestmass an Sorgfalt zu prüfen. Rechtsanwalt X hat offensichtlich eine solche Prüfung unterlassen. Denn bereits eine oberflächliche Sichtung hätte Rechtsanwalt X zur Zurückbehaltung dieser Dokumente mahnen müssen.