Dass der von Rechtsanwalt X bezeichnete Advokat im Fall R. M. und der behandelnde Arzt von M. A. derweise miteinander in Beziehung stünden, dass sie einerseits auf die gleiche Schreibkraft und andererseits auf dieselben Schreibgeräte zurückgreifen würden, kann vernunftgemäss nicht angenommen werden. Wieder ist auch in diesem Punkt davon auszugehen, dass bereits eine prima-facie-Prüfung durch Rechtsanwalt X - der die beiden Schriftstücke wie gesagt gemeinsam im Fall R. M. eingereicht hat - eine Beweismittelberufung auf solche Dokumente hätte verhindern müssen. 6. Das Verhalten von Rechtsanwalt X widerspricht insgesamt in grober Weise dem Grundsatz von Treu und Glauben im Verwaltungsprozess.