Allein schon die Tatsache, dass die beiden Urkunden von der gleichen Person mit dem Datum versehen wurden, deutet daraufhin, dass es sich dabei um Falschdokumente handelt, was durch die weiteren aufgezeigten Ungereimtheiten zusätzlich erhärtet wird. Dass der von Rechtsanwalt X bezeichnete Advokat im Fall R. M. und der behandelnde Arzt von M. A. derweise miteinander in Beziehung stünden, dass sie einerseits auf die gleiche Schreibkraft und andererseits auf dieselben Schreibgeräte zurückgreifen würden, kann vernunftgemäss nicht angenommen werden.