Die Unterschriften weisen ebenfalls darauf hin, dass sie den Schriftzügen einer Person entstammen (vgl. z. B. linksgerichtete Schrift, Richtungsänderungen im Bewegungsfluss). Allein schon die Tatsache, dass die beiden Urkunden von der gleichen Person mit dem Datum versehen wurden, deutet daraufhin, dass es sich dabei um Falschdokumente handelt, was durch die weiteren aufgezeigten Ungereimtheiten zusätzlich erhärtet wird.