Zusätzlich ist festzustellen, dass die Schriftbilder der in den beiden Urkunden verwendeten Schreibmaschine augenfällige Übereinstimmungen aufweisen (vgl. u. a. tiefgestelltes grosses M, nahegestelltes kleines n, schattiertes kleines o), so dass auf die Benutzung des gleichen Schreibgerätes geschlossen werden muss. Die Unterschriften weisen ebenfalls darauf hin, dass sie den Schriftzügen einer Person entstammen (vgl. z. B. linksgerichtete Schrift, Richtungsänderungen im Bewegungsfluss).