5.b. Der Vergleich des zweiten Anwaltsschreibens mit dem ärztlichen Schreiben ergibt zweifelsfrei, dass die handschriftlichen Datierungen von ein und derselben Person geschrieben wurden. Die Heranziehung dieser Datierungen ist umso einfacher, als beide Daten den gleichen Ausstelltag kennzeichnen. Zusätzlich ist festzustellen, dass die Schriftbilder der in den beiden Urkunden verwendeten Schreibmaschine augenfällige Übereinstimmungen aufweisen (vgl. u. a. tiefgestelltes grosses M, nahegestelltes kleines n, schattiertes kleines o), so dass auf die Benutzung des gleichen Schreibgerätes geschlossen werden muss.