Die Schriftzüge der Unterschriften in den Anwaltsschreiben sind dermassen unterschiedlich, dass unbesehen standesrechtlicher Sorgfaltsfragen bereits eine laienhafte prima-facie-Prüfung ernsthafte Zweifel beim Rechtsvertreter an der Rechtsgültigkeit der Urkunden für die Verwendung als Beweismittel hätte hervorrufen müssen. Das Verhalten von Rechtsanwalt X lässt nur den Schluss zu, dass er zum mindesten in Kauf nahm, den Prozess insoweit unsorgfältig beziehungsweise wider dem Grundsatz von Treu und Glauben zu führen. 5.b.