Wie weit diese Sorgfaltspflicht eines Rechtsvertreters generell oder im besonderen bei Ländern reicht, in denen gefälschte Dokumente bekanntermassen leichthin beschafft werden können, kann vorliegend offengelassen werden. Die Schriftzüge der Unterschriften in den Anwaltsschreiben sind dermassen unterschiedlich, dass unbesehen standesrechtlicher Sorgfaltsfragen bereits eine laienhafte prima-facie-Prüfung ernsthafte Zweifel beim Rechtsvertreter an der Rechtsgültigkeit der Urkunden für die Verwendung als Beweismittel hätte hervorrufen müssen.