Ein Rechtsvertreter, der einen Mandanten aus einem solchen Land vertritt, hat daher mit erhöhter Sorgfalt die Gültigkeit der beigebrachten Dokumente zu prüfen. Wie weit diese Sorgfaltspflicht eines Rechtsvertreters generell oder im besonderen bei Ländern reicht, in denen gefälschte Dokumente bekanntermassen leichthin beschafft werden können, kann vorliegend offengelassen werden.