2 Prozessganges zuwiderlaufen dürfen. Die Missachtung dieser Verbote wird im Verwaltungsbeschwerdeverfahren gestützt auf Art. 60 VwVG prozessdisziplinarisch geahndet (vgl. Gygi, a. a. O., S. 58). Die vorerwähnten von Rechtsanwalt X eingereichten Anwaltsschreiben eines angeblichen pakistanischen Advokaten erweisen sich offensichtlich als Falschdokumente. Mit der Einreichung solcher Dokumente hat Rechtsanwalt X seine vorstehend umschriebene Sorgfaltspflicht verletzt.