4. Unter den Parteirechten sind alle prozessualen Mitwirkungs- und Einwirkungsmöglichkeiten zu verstehen, die den Parteien erlauben, ihre Rechte zu verfolgen, sich Gehör zu verschaffen und den Ausgang des Verfahrens zu ihren Gunsten zu beeinflussen (vgl. Gygi Fritz, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 57). Als Parteirecht ergibt sich somit das Mitwirkungsrecht bei der Nennung oder Einlegung von Beweismitteln. Das Mitwirkungsrecht wird zur gleichzeitigen Pflicht, wenn die Parteien wie im Asylverfahren gehalten sind, an der Beweisführung mitzuwirken und Beweismittel einzureichen (vgl. Art. 12b Abs. 1 Bst. d des Asylgesetzes vom 5. Oktober 1979 [AsylG], SR 142.31).