Rechtsanwalt X legte der Beschwerde gegen einen ablehnenden Entscheid des Bundesamtes für Flüchtlinge (BFF) ein vom 21. April 1992 datiertes Schreiben eines pakistanischen Anwaltes als Beweismittel bei. Einige Wochen später reichte er im gleichen Fall unter anderem zwei weitere Dokumente ein, nämlich ein Schreiben des selben Anwaltes und ein Zeugnis eines Arztes, der gemäss Begleitbrief von Rechtsanwalt X den Beschwerdeführer seinerzeit in Pakistan behandelt hat. Die zwei Anwaltsschreiben unterscheiden sich bezüglich des Briefkopfes und des Datums, und sie tragen, trotz des angeblich gleichen Ausstellers, zwei verschiedene Unterschriften. Im übrigen enthalten sie den gleichen Inhalt.