{"Signatur": "CH_VB_031", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1993-02-19", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_031_JAAC-59-57--_1993-02-19.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150002705.pdf?ID=150002705", "Checksum": "d8bb001f84e23228fb9d5650a8387142"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 59.57 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) 19.02.1993 JAAC 59.57 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission suisse de recours en matière d'asile 19.02.1993 JAAC 59.57 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione svizzera di ricorso in materia d'asilo 19.02.1993 JAAC 59.57 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Schweizerische Asylrekurskommission (ARK)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission suisse de recours en matière d'asile"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione svizzera di ricorso in materia d'asilo"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission suisse de recours en matière d'asile, jusqu'à 2006"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:31:02", "Checksum": "4894a8bbe60fd40febab4d39a594c135", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) 19.02.1993 JAAC 59.57 \r\n\n 3\nmuss, erweist sich dann als mutwillige Prozessführung und Störung des\nGeschäftsganges im Sinne von Art. 60 VwVG, wenn die fraglichen Urkunden\nder Urteilsbehörde ohne Vorbehalt zur Prüfung überlassen werden. Die\nEinreichung eines Dokumentes, das offensichtlich einen anderen Fall betrifft,\nunter ausdrücklichem In-Bezug-Bringen mit dem Beschwerdeverfahren von\nR. M., ist zudem als krass unsorgfältiges Verhalten, um nicht zu sagen als\nSchluderei, zu werten.\nEs ist davon auszugehen, dass Rechtsanwalt X die Rechte und Pflichten im\nAsylverfahren zur Genüge bekannt sein dürften. Rechtsanwalt X vertritt\nim Asylverfahren eine grosse Zahl von Mandanten aus verschiedenen\nLändern, so dass er sowohl über die Gepflogenheiten in den Herkunftsländern\nseiner Mandanten wie auch über die allgemeinen Prozessmaximen und im\nbesonderen des Asylverfahrens entsprechend gute Kenntnisse aufweisen wird.\nDas am Grundsatz von Treu und Glauben zu bemessende Prozessverhalten\nder Parteien und ihrer Vertreter beansprucht indes nicht nur Wahrung\nund Geltung, wenn die Vertretung durch einen Rechtsvertreter erfolgt.\nNur wiegt in diesen Fällen ein Verstoss gegen das gebotene Verhalten\numso schwerer. Die persönliche Verantwortung von Rechtsanwalt X liegt\nim Unterlassen der ihm gebotenen Pflicht, Beweismittel - und seien sie\nihm auch vom Mandanten angeboten worden - mit einem Mindestmass\nan Sorgfalt zu prüfen. Rechtsanwalt X hat offensichtlich eine solche\nPrüfung unterlassen. Denn bereits eine oberflächliche Sichtung hätte\nRechtsanwalt X zur Zurückbehaltung dieser Dokumente mahnen müssen.\nSchliesslich ist festzustellen, dass in einer Vielzahl von Verfahren, in welchen\nAsylgesuchsteller im Beschwerdeverfahren durch Rechtsanwalt X vertreten\nwurden, eingereichte Beweismittel als gefälscht erkannt und eingezogen\nwerden mussten, so dass Rechtsanwalt X die entsprechende Problematik um\nFälschungen von Urkunden im Asylbereich bekannt war.\nVon einer Busse wird angesichts der erstmaligen Ahndung des Verhaltens\nvon Rechtsanwalt X durch die Schweizerische Asylrekurskommission (ARK)\nabgesehen, doch wird für künftige Verfehlungen von Rechtsanwalt X, welche\ndem Gebot von Treu und Glauben im Beschwerdeverfahren zuwiderlaufen,\neine solche hiermit ausdrücklich angedroht. Hingegen ist Rechtsanwalt X ein\nVerweis auszusprechen. Der Aufsichtskommission über die Zürcher Anwälte\nist von diesem Verweis Kenntnis zu geben.\nDie durch dieses Verfahren aufgelaufenen Verfahrenskosten im Betrag von\nFr. 150.- sind Rechtsanwalt X aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG).\nHinweis auf das Urteil des Bundesgerichts vom 9. Dezember 1993\nin der gleichen Sache (2A.87/1993; vgl. Aktuelle Juristische Praxis\n[AJP]/Pratique jurique actuelle [PJA] 3/94, S. 390).\nDie mit dem Verweis verbundene Rechtsmittelbelehrung nannte die\nMöglichkeit einer Verwaltungsgerichtsbeschwerde ans Bundesgericht.\nRechtsanwalt X zog den Verweis ans Bundesgericht weiter. Mit Urteil\nder II. Öffentlichrechtlichen Abteilung vom 9. Dezember 1993 trat das\nBundesgericht auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht ein und\nverzichtete sowohl auf eine Kostenauflage als auch eine Parteientschädigung.\nIn der Begründung wies das Bundesgericht auf seine bisherige Praxis hin,\nwonach trotz Ausschluss der Weiterziehbarkeit in der Sache gegen einen\nneben dem Hauptentscheid ausgesprochenen Verweis an den Rechtsvertreter\n\n4\ndes Asylgesuchstellers die Verwaltungsgerichtsbeschwerde zugelassen wurde\n(vgl. die unveröffentlichten Urteile vom 3. Juni 1986 in der Sache W. c. EJPD\n[A.373/1985] und vom 20. März 1987 in der Sache G. c. EJPD [A.547/1986] sowie\ndas in VPB 56/1992 Nr. 36 publizierte Urteil vom 8. März 1990 in der Sache T. c.\nDFJP [2A.279/1989]) und unterzog diese Praxis einer Überprüfung.\nDas Bundesgericht erkannte, prozessdisziplinarische Massnahmen nach\nArt. 60 VwVG seien «als begleitende Anordnungen zu einem hängigen\nHauptverfahren» zu betrachten und «daher den Zwischenverfügungen\ngemäss Art. 101 Bst. a OG gleichzustellen», das heisst, dass ein allfälliger\nAusschluss der Weiterziehbarkeit in der Hauptsache auch für diese\nNebenentscheide gelte (E. 2.a). Dass die Disziplinarmassnahmen gemäss\nArt. 60 VwVG nicht bloss die Partei selber, sondern auch deren Vertreter\ntreffen können, steht gemäss Bundesgericht einer solchen Einstufung nicht\nentgegen (E. 2.b). Als weitere Überlegungen werden vom Bundesgericht\nangeführt: «Wären prozessdisziplinarische Massnahmen nach Art. 60\nVwVG unabhängig von der Weiterziehbarkeit der Hauptsache gesondert\nmit Verwaltungsgerichtsbeschwerde anfechtbar, könnte ihre Beurteilung\nnicht selten eine aufwendige Auseinandersetzung mit dem gesamten\nvorinstanzlichen Prozess erfordern, obwohl der Gesetzgeber in der\nbetreffenden Materie eine Anrufung des Bundesgerichtes an sich gerade\nausschliessen wollte». Eine solche Regelung wird als vollends fragwürdig\nbezeichnet, würde doch dem Betroffenen in der Sache selbst, obwohl für ihn\nexistenzielle Interessen auf dem Spiel stehen, der Zugang zum Bundesgericht\nverwehrt bleiben, während «für eine im Rahmen des gleichen Verfahrens\nergangene, gemessen an der Tragweite des Sachentscheides völlig geringfügige\nDisziplinarmassnahme gegen den Anwalt (oder die Partei selber) dieser\nRechtsweg offenstünde».\nDas Bundesgericht stellt abschliessend fest, dass es an seiner bisherigen Praxis\nnicht festhält. Damit ist gesagt, dass die ARK auch für prozessdisziplinarische\nMassnahmen letztinstanzlich entscheidet.\n\n5\nSchweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften\nArchives fédérales suisses, Publications officielles numérisées\nArchivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali\n\nJAAC 59.57 - Auszug aus einem Entscheid der Schweizerischen Asylrekurskommission\nvom 19. Februar 1993\n\n"}