{"Signatur": "CH_VB_031", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1993-02-19", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_031_JAAC-59-57--_1993-02-19.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150002705.pdf?ID=150002705", "Checksum": "d8bb001f84e23228fb9d5650a8387142"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 59.57 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) 19.02.1993 JAAC 59.57 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission suisse de recours en matière d'asile 19.02.1993 JAAC 59.57 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione svizzera di ricorso in materia d'asilo 19.02.1993 JAAC 59.57 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Schweizerische Asylrekurskommission (ARK)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission suisse de recours en matière d'asile"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione svizzera di ricorso in materia d'asilo"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission suisse de recours en matière d'asile, jusqu'à 2006"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:31:02", "Checksum": "4894a8bbe60fd40febab4d39a594c135", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) 19.02.1993 JAAC 59.57 \r\n\n 2\nProzessganges zuwiderlaufen dürfen. Die Missachtung dieser Verbote\nwird im Verwaltungsbeschwerdeverfahren gestützt auf Art. 60 VwVG\nprozessdisziplinarisch geahndet (vgl. Gygi, a. a. O., S. 58).\nDie vorerwähnten von Rechtsanwalt X eingereichten Anwaltsschreiben\neines angeblichen pakistanischen Advokaten erweisen sich offensichtlich als\nFalschdokumente. Mit der Einreichung solcher Dokumente hat Rechtsanwalt\nX seine vorstehend umschriebene Sorgfaltspflicht verletzt. Erschwerend\nkommt hinzu, dass Asylgesuchsteller aus Pakistan sich leicht gefälschte\nDokumente beschaffen können, was Rechtsanwalt X aus seiner Praxis im\nAsylbereich und vielen Entscheidbegründungen der Asylbehörden bekannt\nist. Ein Rechtsvertreter, der einen Mandanten aus einem solchen Land\nvertritt, hat daher mit erhöhter Sorgfalt die Gültigkeit der beigebrachten\nDokumente zu prüfen. Wie weit diese Sorgfaltspflicht eines Rechtsvertreters\ngenerell oder im besonderen bei Ländern reicht, in denen gefälschte\nDokumente bekanntermassen leichthin beschafft werden können, kann\nvorliegend offengelassen werden. Die Schriftzüge der Unterschriften in\nden Anwaltsschreiben sind dermassen unterschiedlich, dass unbesehen\nstandesrechtlicher Sorgfaltsfragen bereits eine laienhafte prima-facie-Prüfung\nernsthafte Zweifel beim Rechtsvertreter an der Rechtsgültigkeit der Urkunden\nfür die Verwendung als Beweismittel hätte hervorrufen müssen. Das Verhalten\nvon Rechtsanwalt X lässt nur den Schluss zu, dass er zum mindesten in\nKauf nahm, den Prozess insoweit unsorgfältig beziehungsweise wider dem\nGrundsatz von Treu und Glauben zu führen.\n5.b. Der Vergleich des zweiten Anwaltsschreibens mit dem ärztlichen\nSchreiben ergibt zweifelsfrei, dass die handschriftlichen Datierungen\nvon ein und derselben Person geschrieben wurden. Die Heranziehung\ndieser Datierungen ist umso einfacher, als beide Daten den gleichen\nAusstelltag kennzeichnen. Zusätzlich ist festzustellen, dass die Schriftbilder\nder in den beiden Urkunden verwendeten Schreibmaschine augenfällige\nÜbereinstimmungen aufweisen (vgl. u. a. tiefgestelltes grosses M,\nnahegestelltes kleines n, schattiertes kleines o), so dass auf die Benutzung des\ngleichen Schreibgerätes geschlossen werden muss. Die Unterschriften weisen\nebenfalls darauf hin, dass sie den Schriftzügen einer Person entstammen\n(vgl. z. B. linksgerichtete Schrift, Richtungsänderungen im Bewegungsfluss).\nAllein schon die Tatsache, dass die beiden Urkunden von der gleichen\nPerson mit dem Datum versehen wurden, deutet daraufhin, dass es sich\ndabei um Falschdokumente handelt, was durch die weiteren aufgezeigten\nUngereimtheiten zusätzlich erhärtet wird. Dass der von Rechtsanwalt X\nbezeichnete Advokat im Fall R. M. und der behandelnde Arzt von M. A.\nderweise miteinander in Beziehung stünden, dass sie einerseits auf die gleiche\nSchreibkraft und andererseits auf dieselben Schreibgeräte zurückgreifen\nwürden, kann vernunftgemäss nicht angenommen werden. Wieder ist auch in\ndiesem Punkt davon auszugehen, dass bereits eine prima-facie-Prüfung durch\nRechtsanwalt X - der die beiden Schriftstücke wie gesagt gemeinsam im Fall R.\nM. eingereicht hat - eine Beweismittelberufung auf solche Dokumente hätte\nverhindern müssen.\n6. Das Verhalten von Rechtsanwalt X widerspricht insgesamt in grober Weise\ndem Grundsatz von Treu und Glauben im Verwaltungsprozess. Die Berufung\nauf Beweismittel, bei welchen die Anwendung auch nur oberflächlichster\nSorgfalt zur Erkenntnis führt, dass es sich dabei um Falschdokumente handeln\n\n"}