Ungeachtet dessen ist jedenfalls in den genannten möglichen Situationen (Telefax, Originalbeschwerde mit fehlender Unterschrift, Briefkasteneinwurf) für die Behörde leicht erkennbar, dass die jeweiligen Beschwerdeführer/innen durch ihr Handeln ein Ziel verfolgen, nämlich das Ersuchen um Rechtsschutz. Sodann dürfte - jeweils die dienende Funktion der Formvorschrift vor Augen (vgl. Aeschlimann Arthur in: recht 1987, Heft 1, S. 31) - durch das Ansetzen einer kurzen Nachfrist zur Behebung des Formmangels eine ordnungsgemässe und rechtsgleiche Behandlung kaum ernsthaft gefährdet sein.