2 und Datum des Briefeinwurfs bestätigen), dass die erst am nachfolgenden Tag von der PTT abgestempelte Sendung rechtzeitig in den Briefkasten eingeworfen wurde (vgl. Müller Jörg-Paul / Müller Stefan, Grundrechte, Besonderer Teil, 2. Aufl., Bern 1991, S. 264). Ungeachtet dessen ist jedenfalls in den genannten möglichen Situationen (Telefax, Originalbeschwerde mit fehlender Unterschrift, Briefkasteneinwurf) für die Behörde leicht erkennbar, dass die jeweiligen Beschwerdeführer/innen durch ihr Handeln ein Ziel verfolgen, nämlich das Ersuchen um Rechtsschutz.