Hinsichtlich der Beweissicherheit ist zudem festzuhalten, dass die Gefahr von Missbrauch nicht allein beim Telefax besteht, sondern auch in anderen Fällen, in welchen die Rechtzeitigkeit der Postaufgabe auf andere Weise als mit dem Poststempel bewiesen werden muss. Massgebend für die Rechtzeitigkeit der Telefaxeingabe ist der Aufdruck der Übermittlungszeit auf dem Fax, welcher nötigenfalls durch eine Überprüfung des Journals verifiziert werden kann. In BGE 109 Ia 183 ff. hat es das Bundesgericht als überspitzten Formalismus betrachtet, den Beschwerdeführer nicht zum Beweis zuzulassen (in casu durch unterschriftliche Erklärung zweier Zeugen auf dem Briefumschlag, welche Zeit