Dieses Vorgehen wird damit begründet, dass nicht einzusehen ist, weshalb eine Eingabe per Telefax gegenüber einer im Original eingereichten Beschwerde mit fehlender Unterschrift - jeweils am letzten Tag der laufenden Frist - schlechter gestellt werden sollte. Hinsichtlich der Beweissicherheit ist zudem festzuhalten, dass die Gefahr von Missbrauch nicht allein beim Telefax besteht, sondern auch in anderen Fällen, in welchen die Rechtzeitigkeit der Postaufgabe auf andere Weise als mit dem Poststempel bewiesen werden muss.