Dabei wird analog zur Praxis im Fall des Einreichens einer Originalbeschwerde mit fehlender Unterschrift falls nötig eine kurze, über die Beschwerdefrist hinausreichende, nicht erstreckbare Nachfrist von sieben Tagen (gemäss Art. 46c Abs. 1 des Asylgesetzes vom 5. Oktober 1979 [AsylG], SR 142.31) zur Behebung des Formmangels angesetzt. Dieses Vorgehen wird damit begründet, dass nicht einzusehen ist, weshalb eine Eingabe per Telefax gegenüber einer im Original eingereichten Beschwerde mit fehlender Unterschrift - jeweils am letzten Tag der laufenden Frist - schlechter gestellt werden sollte.