Seither besteht auch für das Bundesgericht die Möglichkeit, diesen Formmangel mittels Ansetzen einer angemessenen Frist beheben zu lassen (Art. 30 Abs. 2 OG in der Fassung vom 4. Oktober 1991, in Kraft seit 15. Februar 1992). Aus diesen Gründen hat die ARK die Praxis entwickelt, am letzten Tag der Beschwerdefrist eingereichte Telefaxeingaben - auch wenn sie ausserhalb der Geschäftszeiten eintreffen - als fristgerecht zu betrachten. Dabei wird analog zur Praxis im Fall des Einreichens einer Originalbeschwerde mit fehlender Unterschrift falls nötig eine kurze, über die Beschwerdefrist hinausreichende, nicht erstreckbare Nachfrist von sieben Tagen (gemäss Art.